Der Markt Wertach weist aus gegebenem Anlass auf die Einhaltung des § 12 StVO hin. In dieser Vorschrift ist genau geregelt, wo gehalten und geparkt werden darf und wo nicht; insbesondere weisen wir darauf hin, dass auf Gehwegen grundsätzlich ein Halte- und Parkverbot besteht, da Gehwege dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind und nur so sichergestellt ist, dass Personen mit Kinderwagen oder gehbehinderte Menschen, die auf einen Rollstuhl, einen Rollator oder eine andere Gehhilfe angewiesen sind, gefahrlos den Fußgängerweg benutzen können und nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Zuwiderhandlungen können Bußgelder nach sich ziehen!